Spanisches Recht

In Spanien leben oder arbeiten

Wenn Sie daran denken, dort zu Leben oder zu Arbeiten, wo andere Urlaub machen, dann überlassen Sie nichts dem Zufall oder bösen Überraschungen. Ein hohes Wirtschaftswachstum und Ausländerfreundlichkeit sind ebenso positive Voraussetzungen, wie Sonne, Lebensfreude und Me(e/h)r. Doch Spanien ist ein Land mit einem hohen Bürokratisierungsgrad (davon leben unzählige Dienstleistungsbüros) zu Beginn aller Aktivitäten; dafür aber später umso weniger, wenn alles erst einmal läuft. Seien Sie deshalb gut beraten, damit Ihnen der Einstieg gelingt. Hier ein kleiner Überblick:

Wohnsitz Spanien

Die Freizügigkeitsregelung ermöglicht EU-Bürger, in anderem EU-Staat zu wohnen und zu arbeiten. Steuerpflicht in Spanien bei < 183 Tage Aufenthalt, Lebensmittelpunkt, Immobilieneigentum oder Mittelpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen. Wie in Deutschland ist Welteinkommen zu versteuern. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Österreich, Schweiz und Spanien. Hier sind ggf. rechtzeitige Anträge zu stellen.

Autofahren in Spanien
Mitgebrachte PKW sind innerhalb von 6 Monaten umzumelden, sonst drohen Bußgelder. Kfz-Schein muß übersetzt und das Fzg. technisch überprüft werden, bevor es spanische Zulassung erhält. TÜV (itv) jährlich, Mitführung von Warnwesten. Promillegrenze 0,5g. Erwerb eines bereits in Spanien zugelassenen PKW evtl. günstiger (Versicherung, Steuern), wegen oft überhöhter Ummeldekosten.

NIE – Nr. - Steuernummer für Ausländer
Die numero de identificacíon extranjero (NIE) benötigt jeder Ausländer bei Gesellschaftsanteils-und Immobilienerwerb sowie Berufstätigkeit. Zeitaufwendig, kann 4 bis 8 Wochen dauern (Schlangen oder Wartezeiten bei der spanischen Ausländerpolizei).

Unternehmensgründung Spanien

Wer unternehmerisch tätig wird, tut dies als Einzelunternehmer, als Erwerbsgemeinschaft mit einem Anderen oder in Form einer selbständigen juristischen Person, wie der SL (Sociedad de Responsabilidad Limitada), welche der deutschen GmbH entspricht.
Steuerlich ist es – neben mehr Sonne und Lebensfreude – lukrativ, unternehmerisch tätig zu sein:

Geschäftstätigkeit natürl. Personen wird oft nach pauschalen Berechnungsformen, wie Verkaufsfläche besteuert. Gewinne der SL mit 30 % (bis zu € 90.000,00 Gewinn) ansonsten max. 35 %. (Dagegen ca. 40 % in D (25 % KöSt + GewSt).

Die Gründung einer SL bedarf lediglich 3.006,00 Kapital. Die spanische SL kann ohne weiteres in Deutschland tätig werden und auch dort Niederlassungen errichten.

SL-Gründung
Nach SL-Namensreservierung beim spanischen Zentralregister, Vorliegen der Steuernummer NIE ein Bankkonto eröffnen und die SL vor einem spanischen Notar errichten. Erst handlungsfähig nach Steuernummer, Anmeldung beim Finanzamt und Eintragung im Handelsregister.

Die Gründungszeit (ca. 6 Wochen) abkürzbar durch sog. Vorratsgesellschaften, die oft überteuert verkauft werden, aber auch mit einer Blitzgründung (ohne Wunschnamen), welche das moderne spanische Recht inzwischen eingeführt hat.

Die SL empfiehlt sich auch als Besitzgesellschaft für Grundbesitz in Spanien. Angesichts der gegenwärtig extrem hohen Immobilienpreise kann es ratsam sein, diesen in eine SL einzubringen. So können - bevor es zu einem Erbfall und damit der Auslösung der hohen spanischen Erbschaftssteuer kommt (s. unten) -, statt Immobilie rechtzeitig Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Immobilienerwerb Spanien

Grundstückskaufverträge mündlich, wie auch privatschriftlich gültig. Keine Pflicht zur notariellen Beurkundung. Grundstückseigentümer muß nicht im Grundbuch eingetragen sein, deshalb bei Doppelverkauf u.a. schwierige Probleme.

Von „Unterverbriefung“ absehen! In südlichen Ländern, wie z. B. Italien und Spanien wurde regelmäßig nur ein Teil des wirklichen Kaufpreises in notariellen Kaufverträgen erfasst – um Steuern zu sparen versuchen heute auch noch Verkäufer darauf zu dringen, dass abermals ein Teil des Kaufpreises „schwarz“ bezahlt wird. Das eröffnet vielschichtige Probleme und negative steuerliche Konsequenzen. Nicht auf die Fortsetzung dieser Spirale einlassen! Irgendwann trifft es den Letzten im Glied der Kette, der erhebliche Wertzuwächse zu versteuern hat. Die spanischen Steuerbehörden sind fortschrittlich organisiert und vernetzt. Auch zurückliegende Grundstücksverkäufe sind durch Bankenabfragen leicht überprüfbar. Schwarzgeldkäufe werden derzeit nach und nach aufgerollt.

Darauf achten, dass Käufer nicht die von Gesetzes wegen den Verkäufer treffende Plusvalia auferlegt wird, was in Grundstückskaufverträgen durch aus Gang und Gäbe ist. Im Gegensatz zum Verkäufer kann der Käufer diese, je nach Gemeinde unterschiedliche Steuer nicht absetzen.

Wo keine Mehrwertsteuer anfällt, d. h. bei dem Kauf von Privaten, wird Grunderwerbsteuer in Höhe von 7 % des notariell beurkundeten Kaufpreises fällig (impuesto sobre transmisiones patrimoniales).
Mit Optionsvertrag können Sie ein interessantes Objekt für einige Monate reservieren, gegen Anzahlung von 10 % des Kaufpreises, die Sie jedoch bei Nichtabschluß des Kaufvertrages nicht zurück erhalten. Umgekehrt muß der Verkäufer Ihnen ggf. das Doppelte zahlen, wenn er das Grundstück anderweitig verkauft. Hier ist zu beachten, ob ein Arras Penitenciales vereinbart wird, weshalb Sie sich vor der Vertragsgestaltung sicher anwaltlich beraten lassen.

Einkommensteuerpflicht auf erzielten Gewinn, die sich nach der Wertdifferenz zwischen früherem Kaufpreis und Verkaufspreis bemisst und einheitlich mit 35 % besteuert wird. Beachten Sie, dass der Käufer für vom Verkäufer geschuldete Steuern in Anspruch genommen werden kann. Hier sind Vorkehrungen in den Vertrag aufzunehmen, insbesondere wenn Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen und das Land ohne Entrichtung von Steuern verlassen.

In der Regel muß diese Steuer innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung des Kaufvertrages in Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises abgeführt werden. Bezüglich der Abführung und Höhe dieser Steuer bestehen Unterschiede, abhängig von der Rechtsform des Verkäufers und wie lange der Verkäufer die Immobilie in seinem Eigentum hatte.

Für in Spanien Steuerpflichtige gibt es im Rahmen ihrer Steuererklärung Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten, insbesondere wenn es sich bei dem verkauften Objekt um den Wohnsitz handelte und der erzielte Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren wieder in eine Immobilie als Hauptwohnsitz reinvestiert wird.

Beim Erwerb von bebauten Immobilien darauf achten, dass es sich bei dem Gebäude um ein offiziell fertig gestelltes und abgenommenes Bauwerk handelt (declaracion de obra nueva), da anderenfalls der Käufer für die bauseitig nicht erfüllten Pflichten in Anspruch genommen werden kann. Daneben grundsätzlich immer Einsichtnahme in das Grundbuch, Prüfung von Belastungen, möglichen Steuerschulden, für die das Grundstück haftet, Bebaubarkeit und bestehenden Schuldverhältnissen durchführen lassen.

Immobilienverkauf Spanien

Beim Verkauf der Immobilie fällt die oben beschriebene Wertzuwachssteuer an, die je nach Gemeindegröße örtlich unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt, die wir für Sie errechnen können. Weiterhin besteht natürlich auch die Einkommensteuerpflicht auf den erzielten Gewinn, die sich nach der Wertdifferenz zwischen früherem Kaufpreis und Verkaufspreis bemisst und einheitlich mit 35 % besteuert wird. Da für diese vom Verkäufer geschuldete Steuer der Käufer subsidiär in Anspruch genommen werden kann, empfiehlt es sich, dass der Käufer eine Art Sicherheitseinbehalt auf den von ihm entrichteten Kaufpreis vornimmt und an das Finanzamt abführt. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen und das Land ohne Entrichtung von Steuern verlassen. Abgeführt wird diese Steuer innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung des Kaufvertrages in Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Hatte der Verkäufer das Grundstück länger als 10 Jahre in seinem Eigentum oder handelt es sich um die Immobilie einer spanischen SL, so kommt diese Regelung nicht zum Tragen.

Für in Spanien Steuerpflichtige gibt es im Rahmen ihrer Steuererklärung Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten, insbesondere wenn es sich bei dem verkauften Objekt um den Wohnsitz handelte und der erzielte Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren wieder in eine Immobilie als Hauptwohnsitz reinvestiert wird.

Beim Erwerb von bebauten Immobilien sollte man darauf achten, dass es sich bei dem Gebäude um ein offiziell fertig gestelltes und abgenommenes Bauwerk handelt (declaracion de obra nueva), da anderenfalls der Käufer für die bauseitig nicht erfüllten Pflichten in Anspruch genommen werden kann.

Neubau eines Hauses Spanien

Nach dem Bau eines Hauses müssen Architekt und Aparejador die Fertigstellung bescheinigen um ein Zertifikat über die Beendigung der Bauarbeiten bei der Stadtverwaltung (final de obra) zu erreichen. Mitunter muss eine vor Baubeginn abzuschliessende Haftpflichtversicherung über 10 Jahre für Bauschäden (seguro decenal) vorgelegt werden, um die Erstbezugserlaubnis (licencia de primera ocupación) zu erhalten. Die sog. cédula de habitabilidad gibt das Haus schließlich für den Anschluss von Wasser, Strom und Gas frei. Diese Dokumente sind wichtig, weil in Spanien oftmals Grundstücke außerhalb von Wohngebieten oder Bauvorschriften gebaut wurden und schon deshalb möglicherweise niemals in den Genuss eigener Anschlüsse kommen könnten. Ohne Neubauerklärung (declaración de obra nueva) wird auch das Haus im Grundbuch des Grundstückes nicht eingetragen; eine Bank läßt so keine Hypothek eintragen.

Steuern Spanien

Wer sich länger als 183 Tage in Spanien aufhält oder dort seine berufliche Tätigkeit ausübt, unterfällt der spanischen Einkommensteuer (impuesto sobre la renta de personas fisicas).

Auch nicht ansässige Immobilien-Eigentümer sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben worin der Nutzungswert des Hauses versteuert wird. Die örtlichen Gemeinden erheben auf Grundlage der Katasterwerte gemeindliche Grundsteuern (IBI), die unaufgefordert zu den Steuerterminen abzuführen ist, da anderenfalls Strafen bis zu 20 % drohen.

Bei Angestellten und freien Mitarbeitern arbeitgeberseitiger Einbehalt von 15 % der mit einer Jahressteuererklärung ggf. wieder auszugleichen ist.

Eine ähnliche Regelung gibt es für die Anmietung von Gewerberaum (retencion procedente del arendamiento de inmuebles urbano) sowie für nicht in Spanien residente Gesellschafter in Höhe von 18 % der im Vorjahr ausgeschütteten Gewinne.

Dividenden an Nichtsteuerresidente werden mit 15 % besteuert (Abzug bereits in Spanien gezahlter Steuer bei der Versteuerung im Heimatland!); Banken melden automatisch.

Erben in Spanien

Je nach Verwandtschaftsgrad kann der Höchststeuersatz bis zu 81,6 % betragen. Direkte Abkömmlinge und Ehegatten haben Freibetrag in Höhe von € 18.000,00; Verwandte zweiten und dritten Grades von € 9.000,00, andere genießen keinerlei Freibeträge. Steuersätze in Spanien sind deutlich höher und Freibeträge deutlich niedriger als in anderen Ländern. In Deutschland, in Österreich oder in der Schweiz die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer kann teilweise angerechnet werden. Abgabefrist der Steuererklärung 6 Monate ab Erbfall. Wer diese überschreitet zahlt Verspätungszinsen. Gefährliche Ratschläge, einfach 5 Jahre abzuwarten und damit Steuern zu sparen, greifen nicht, denn die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt erst ab Erklärung zu laufen. Ohne Bezahlung der Erbschaftssteuer erfolgt auch keine Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch.

Gestaltungshinweise Erbschaft Spanien

Wer sein Geld oder Vermögen im Erbfall nicht von spanischen, deutschen, österreichischen oder schweizerischen Erbschaftssteuern „verdampfen“ lassen möchte, sollte sich frühzeitig – jetzt - über bestehende Gestaltungsmöglichkeiten qualifizierten Rat einholen. Hierbei empfiehlt sich zur Vermeidung horrender steuerlicher Belastungen eine wohl durchdachte Lebzeitübertragung (evtl. Einbringung von werthaltigen Immobilien in eine spanische SL) auf Partner und Abkömmlinge. Absichern mit Nießbrauchs- oder Wohnrechten, sowie Rückfallklauseln gegenüber möglichen Eskapaden von „Erben“ bzw. Bedachten. Der Veräusserer behält auf Lebzeit die tatsächliche Herrschaft über sein Wohnhaus, während dem „Erben“ der mit einem Erbfall verbundene hohe Aufwand, Kosten und Laufereien – für Übersetzungen, notarielle Erbannahmeerklärung, Registerauszüge, Beglaubigungen, Apostille, Steuererklärungen etc.- später erspart bleibt.

Bei der Errichtung eines Testamentes oder dem Anfall einer Erbschaft sollten Sie die Besonderheiten verschiedenerlei Erbrecht (und daraus sich ergebende rechtliche Nachlaßspaltung) bedenken und sich hierzu beraten lassen. Dabei muß evtl. Unwirksamkeit von wechselseitigen Erbeinsetzungen (Berliner Testament) in Hinblick auf Pflichtteilsberechtigte u.a. geprüft werden. Schwierig wird es auch, wenn verschiedene Staatsbürgerschaften eine Rolle spielen. Gegenüber möglichen fatalen Folgen ist ein sinnvoll investiertes Beratungshonorar vergleichsweise marginal.

zuletzt aktualisiert am 24.07.2006


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